Rezeptbestellung

Bitte beachten Sie, dass Wiederholungsrezepte nur für bereits in unserer Praxis bekannte Patienten möglich sind!

Gesetzlich Versicherte müssen, gesetzlich zwingend vorgeschrieben, seit dem 1. Januar 2004 pro Quartal die Zahlung einer sog. "Praxisgebühr" von 10 Euro leisten, oder einen gültigen, d.h. nicht nachträglich, sondern zuvor oder zumindest zeitgleich ausgestellten Überweisungsschein eines anderen Arztes, bei dem zuvor die Praxisgebühr bereits entrichtet worden ist, vorlegen. Die alleinige Vorlage einer Quittung über die bereits bei einem anderen Arzt erfolgte Zahlung einer "Praxisgebühr" im laufenden Quartal erfüllt leider nicht die gesetzlichen Bestimmungen.

Die sog. "Praxisgebühr" muss von den Arztpraxen für die gesetzlichen Krankenkassen eingezogen werden und ist keinesfalls für die Arztpraxen selbst bestimmt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind die Arztpraxen lediglich verpflichtet worden, diese Praxisgebühr für die Kassen einzutreiben. Der damit verbundene organisatorische Aufwand mit entsprechenden Unkosten geht voll zu Lasten der Praxis.

Bitte beachten Sie, dass die Praxen bei Nichtzahlung dieser Praxisgebühr innerhalb von 10 Tagen gesetzlich gezwungen sind, den Betrag auf Ihre Kosten anmahnen zu müssen. Neben dem Verwaltungsaufwand, werden für Sie zusätzliche Kosten von 0,55 Euro (also insgesamt 10,55 Euro) fällig. Bei weiterer Säumigkeit ist die Kassenärztliche Vereinigung Westfallen-Lippe verpflichtet, ein sog. offizielles Mahnverfahren einzuleiten, was erneut mit zusätzlichen Kosten für Sie verbunden ist.

Rezeptbestellung Praxis Dr. med. H. W. Busch

Rezeptbestellung Praxis Dr. med. St. Christensen